DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 866
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 865 < | > § 867 ]

§ 866

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnisse zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.