DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 865
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 864 < | > § 866 ]

§ 865

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.