Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 58 | § 60 ] § 59 (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift; 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes. (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. |