Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 57 ![]() ![]() § 58 Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und den Austritt der Mitglieder; 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind; 3. über die Bildung des Vorstandes; 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. |