DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 404
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 403 < | > § 405 ]

§ 404

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.