DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 403
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 403

Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.