DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2365
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2365

Es wird vermutet, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und daß er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.