DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2364
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2364

(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.

(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das im § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.