DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2177
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 2176 < | > § 2178 ]

§ 2177

Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritte der Bedingung oder des Termins.