DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2176
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 2175 < | > § 2177 ]

§ 2176

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechtes, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfalle.