DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2017
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 2016 < | > § 2018 ]

§ 2017

Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlaßpfleger bestellt, so beginnen die im § 2014 und im § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.