DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2014
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2014

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit bis zum Ablaufe der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.