DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1507
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1506 < | > § 1508 ]

§ 1507

Das Nachlaßgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.