DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1506
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1506

Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.