DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 110
 Bewertungsgesetz

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§ 110

(1) Als sonstiges Vermögen (§ 18 Nr. 4) kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:

1. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen;

2. Spareinlagen, Bankguthaben, Postgiroguthaben und sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische Zahlungsmittel. Lauten die Beträge auf Deutsche Mark, so gehören sie bei natürlichen Personen nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als sie insgesamt 1 000 Deutsche Mark übersteigen;

3. Aktien oder Anteilsscheine, Kuxe, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften. Anteile an Gesellschaften im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 5 sind nicht sonstiges Vermögen, sondern Betriebsvermögen des Gesellschafters;

4. der Kapitalwert von Nießbrauchsrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;

5. Erfindungen und Urheberrechte. Beim unbeschränkt steuerpflichtigen Erfinder und Urheber gehören jedoch nicht zum sonstigen Vermögen

a) eigene Erfindungen,

b) Ansprüche auf Vergütungen für eigene Diensterfindungen und

c) eigene Urheberrechte sowie Originale urheberrechtlich geschützter Werke.

Die genannten Wirtschaftsgüter gehören auch dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie im Falle des Todes des Erfinders oder Urhebers auf seinen unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder seine unbeschränkt steuerpflichtigen Kinder übergegangen sind;

6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug eingetreten ist. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch:

a) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind,

b) Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunfähig ist, und

c) alle übrigen Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen, soweit ihr Wert (§ 12 Abs. 4) insgesamt 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.

Versicherungen bei solchen Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, gehören nur dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn den Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist;

7. der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 33 Abs. 3 Nr. 3);

8. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einem Gewerbebetrieb üblicherweise zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen, sowie Bodenschätze, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind. Die Bodenschätze werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt. Die Wirtschaftsgüter und Bodenschätze gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn ihr Wert insgesamt 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;

9. Wirtschaftsgüter in möblierten Wohnungen, die Nichtgewerbetreibenden gehören und ständig zusammen mit den Wohnräumen vermietet werden, soweit sie nicht als Bestandteil oder Zubehör bei der Grundstücksbewertung berücksichtigt werden und wenn ihr Wert insgesamt 10 000 Deutsche Mark übersteigt;

10. Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen und Medaillen jeglicher Art, wenn ihr Wert insgesamt 1 000 Deutsche Mark übersteigt;

11. Schmuckgegenstände, Gegenstände aus edlem Metall, mit Ausnahme der in Nummer 10 genannten Münzen und Medaillen, sowie Luxusgegenstände, auch wenn sie zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören, wenn ihr Wert insgesamt 10 000 Deutsche Mark übersteigt;

12. Kunstgegenstände und Sammlungen, wenn ihr Wert insgesamt 20 000 Deutsche Mark übersteigt, mit Ausnahme von Sammlungen der in Nummer 10 genannten Gegenstände. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von Künstlern geschaffen sind, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch leben. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören auch Kunstgegenstände und Handschriften, deren Eigentümer gegenüber der von der Landesregierung bestimmten Stelle jeweils für mindestens fünf Jahre unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt hat, sie für öffentliche Ausstellungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, deren Träger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine regelmäßig öffentlich geförderte juristische Person des privaten Rechts ist, an den in diesen Zeitraum fallenden Stichtagen. § 115 bleibt unberührt.

(2) Bei der Ermittlung des Werts des sonstigen Vermögens bleibt der Wert der Wirtschaftsgüter, der sich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ergibt, bis zum Betrag von insgesamt 10 000 Deutsche Mark außer Betracht.

(3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), so werden die Freibeträge und Freigrenzen nach den Absätzen 1 und 2 mit der Zahl vervielfacht, die der Anzahl der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen entspricht.