DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 109A
 Bewertungsgesetz

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§ 109a

Werden die ertragsteuerlichen Werte dem Grunde oder der Höhe nach berichtigt oder geändert, ist der Bescheid über die Feststellung des Einheitswerts aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die Berichtigung oder Änderung auf den Einheitswert auswirkt.