Berufsbildungsgesetz |
[ § 80 | § 82 ] § 81 Meisterprüfung (1) Für die Abnahme der Meisterprüfung errichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Ausschuß. Bei Bedarf können gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden. (2) Die §§ 37, 38 und 41 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß von § 37 Abs. 2 nur abgewichen werden darf, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann und im Falle des § 37 Abs. 3 die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der zuständigen Stelle (§ 79 Abs. 1) berufen werden. (3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Beruf nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will. In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsausschuß von den Voraussetzungen des Satzes 1 ganz oder teilweise befreien. (4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen in der Meisterprüfung festsetzen. |