DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 79
 Berufsbildungsgesetz

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§ 79 Zuständige Stelle

(1) Für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Soweit Landwirtschaftskammern nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.

(2) Als Betriebe der Landwirtschaft gelten insbesondere auch Betriebe des Weinbaus, Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft, der Fischerei in Binnengewässern, der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei sowie Betriebe der Pflanzenzucht und der Zucht oder Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere.