DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 36
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 36

Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. § 7 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.