DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 14
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 14

(1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte errichtet.2

(2) Durch Gesetz werden angeordnet

1. ie Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsgerichts;

2. ie Verlegung eines Gerichtssitzes;

3. nderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke;

4. ie Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Arbeitsgericht für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte;

5. ie Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts an anderen Orten;

6. er Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(3) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. Ist zuständige oberste Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde, so handelt sie im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung; ist zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so handelt sie im Einvernehmen mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes. Die Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gerichtstage außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Ist zuständige oberste Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde, so bedarf sie zum Erlaß der Rechtsverordnung des Einvernehmens mit der Landesjustizverwaltung; ist zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so bedarf sie des Einvernehmens mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes.

(5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, zu hören.