DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 34
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 34

(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.