DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 13C
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

[ § 13b < | > § 14 ]

§ 13c Grenzüberschreitender Verkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaften

(1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über

1. Abweichungen von den Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 für ein Verbringen von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere über die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Bestätigung im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft (84/631/EWG) die Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ersetzt,

2. die Anwendung von § 12 auf die Einsammlung oder Beförderung der Abfälle, soweit nach Nummer 1 Abweichungen von § 13 Abs. 1 Satz 2 festgelegt werden,

3. das Verwaltungsverfahren zur Durchführung der Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft (84/631/EWG) sowie die Ausfüllung der in der Richtlinie enthaltenen Begriffe der Notifizierung, der Bestätigung und des Einwands,

4. die Form und Zuleitung der Unterlagen für die Notifizierung und die hierfür geltenden Fristen.

(2) § 13 Abs. 2 bis 6 bleibt unberührt.