DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 13A
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 13a Mitwirkung anderer Behörden

(1) Die Zollstellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Verbote und Beschränkungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie die zuständigen Behörden. In Fällen des Satzes 2 können sie Abfälle sowie deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen, bis zur Behebung der festgestellten Mängel sicherstellen oder anordnen, daß sie den zuständigen Behörden vorgeführt werden.

(2) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die in Absatz 1 genannten Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.