Interessengemeinschaft behinderter Studierender an der Freien Universität Berlin


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Allgemeines

 

 

 

Anfang

Zu den Aufgaben der Universitäten gehört es, die besonderen Bedürfnisse der behinderten Studierenden zu berücksichtigen und in allen Bereichen Maßnahmen zur Integration zu treffen. Desweiteren sind die Hochschulen verpflichtet, jedem Studierenden mit Behinderung die erforderliche Hilfe zur Integration zur Verfügung zu stellen. So steht es in den Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG.

Heute regeln viele Universitäten die Hochschulzulassung zu den "Modulen" der Bachelor- und Masterstudiengänge intern durch Satzungen. Auf Grund von Unübersichtlichkeit, Unwissenheit und Vorurteilen kommt es zu Problemen im Zusammenhang mit Härtefallregelungen. Bei Zugangstests und studienbegleitenden Prüfungsverfahren werden die Nachteilsausgleiche nicht berücksichtigt. Die Umsetzung eines "zügigen" Studiums darf jedoch nicht zu Lasten von Menschen mit Behinderungen gehen.

Die berechtigten Interessen der behinderten und chronisch kranken Studierenden der Freien Universität Berlin vertritt die Beauftragte für Studierende mit Behinderungen, Frau Prof. Dr. Ursula Kessels. Näheres regelt der Paragraph 28 a des Berliner Hochschulgesetzes.

 

UN-Behindertenrechtskonvention

Am 13. Dezember 2006 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nebst Zusatzprotokoll. Mittlerweile haben diese Regelungen mehr als 60 Staaten gezeichnet. Seit dem 23. März 2009 ist die UN-Konvention in Deutschland verbindliches Recht. Der Europäische Rat stimmte der UN-Konvention, am 26. November 2009, ebenfalls zu.

Der verbindliche Wortlaut des Übereinkommens liegt in den sechs UN-Sprachen Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch vor (Art. 50) und musste erst für die Länder Schweiz, Österreich, Liechtenstein und Deutschland in eine deutschsprachige Fassung (PDF-Datei) übersetzt werden. Diese gemeinsam zwischen den vier Ländern, ohne Beteiligung von Behinderteninitiativen, abgestimmte Übersetzung, stieß bei den Behinderten und ihren Interessenvertretungen auf Kritik. So wurde beispielsweise in Artikel 24 zum Bereich Bildung der Begriff "inclusion" (lateinisch: Einschließung, Einschluß, Enthaltensein) völlig unzutreffend mit Integration (lateinisch: Eingliederung, Einbeziehung) übersetzt. Die Betroffenen wollen aber nicht in etwas einbezogen werden, sondern von Anfang an dabei sein.

Das Netzwerk Artikel 3 stellte deshalb eine "Schattenübersetzung" (PDF-Datei) ins Netz, um auf eine Korrektur der fehlerhaften Übersetzung hinzuwirken.

 

Bezeichnung Behinderung und chronisch krank

Eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs "Behinderung" gibt es noch nicht. Mit der Einführung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) wurde erstmals eine gesetzliche Definition des Begriffs festgelegt (siehe § 2 Absatz 1 SGB IX). Diese Definition liegt den Vorschriften im Hochschulbereich zu Grunde. In der Europäischen Union gibt es keine gemeinsame Begriffsbestimmung für Behinderung. Seit mehreren Jahren arbeitet die World Health Organization (WHO) an einer solchen Regelung. Zurzeit bietet die WHO keine deutsche Fassung der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) an. Eine deutsche Übersetzung (PDF) der englischen ICF (Stand: Oktober 2005) stellt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zur Verfügung.

Die gesetzliche Definition Behinderung umfaßt auch den Begriff "Chronisch Krank". Wer länger krank ist oder in zeitlichen Abfolgen immer wieder erkrankt und dies zur Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe führt, gilt als chronisch krank. Eine Definition hierfür gibt es aber auch nicht (vergleiche die Chronikerregelung für "schwerwiegend chronisch krank").

 

Wieviele Studierende sind behindert?

Das Deutsche Studentenwerk (DSW), erhebt regelmäßig Sozialdaten von Studierenden. Nach der 21. Sozialerhebung beträgt der Anteil der behinderten und chronisch kranken Studierenden 11 %, gemessen an der Gesamtzahl der Studierenden. Die Erhebung wurde in 2016 durchgeführt und 2017 veröffentlicht; siehe hierzu das Kapitel 3.5 "Gesundheitliche Beeinträchtigungen und Studienerschwerniss". Kurzübersicht.

 

Gradeinteilung

Wer Näheres über den Schweregrad Grad der Behinderung (GdB) von Allergien, außergewöhnlicher Gehbehinderung, Mukoviszidose oder Zwangskrankheit erfahren will, kann sich die sogenannte Knochentaxe besorgen. Diese Publikation wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angeboten. Sie kann entweder in gedruckter Form beim BMAS bestellt oder kostenlos von deren Webseite als pdf-datei heruntergeladen werden.

Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit, Neuauflage 2008 (umfangreiche pdf-datei; 4,7 MegaByte)

 

Behindertengerechte Uni-Gebäude

Grundlage für das barrierefreie Bauen hier in Berlin ist § 51 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln). Hinzu kommen die Richtlinien der Deutschen Industrie-Normen (DIN) 18040. Näheres zu dieser Norm vermittelt der Leitfaden für barrierefreies Bauen. Bei älteren Gebäuden muß oft der Demkmalschutz beachtet werden.

Nach einer Initiative der Interessengemeinschaft überprüfte in den 80er Jahren ein Architekt im Auftrag der FU einige zentrale FU-Gebäude. Das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme liegt der Bauabteilung in mehreren Ordnern vor. Obwohl darauf hin die Verantwortlichen der Bauabteilung etliche Barrieren beseitigen ließen, sind immer noch welche vorhanden.

Gelangst Du nicht in ein Institut, eine Bibliothek, Mensa oder ein Verwaltungsgebäude der Freien Universität, fehlt der Aufzug oder muss das Geländer links und rechts vorhanden sein, dann wende Dich an die Beratung für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen der FU Berlin.

 

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