Interessengemeinschaft behinderter Studierender an der Freien Universität Berlin


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Sozialgeld / Sozialhilfe

 

 

 

Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsätzlich haben Studierende keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialgeld / Sozialhilfe), § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB XII. Wer sich jedoch wegen seiner Behinderung oder Krankheit vom Studium beurlauben lassen muss, hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf BAföG und kann Sozialgeld beantragen. Auch in besonderen Härtefällen kann ein Anspruch auf Sozialgeld als Beihilfe oder Darlehen geltend gemacht werden, § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB XII. So können behinderte und chronisch kranke Studierende für behinderungsbedingten Mehrbedarf Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen.

Infos zum Sozialgeld

Behinderungsbedingter Mehrbedarf (PDF-Datei) Auszug aus dem Handbuch Studium und Behinderung, 7. Auflage, 2013, Kapitel 8

Wer wissen will, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Sozialgeld beziehungsweise Sozialhilfe besteht, kann sich auf der Webseite des Tacheles e. V. informieren.

Regelleistung, Sozialgeld, Regelsätze nach SGB II, SGB XII - Tabelle (pdf-datei)

 

 

Hilfe in besonderen Lebenslagen

Mit der Aufnahme des § 9 Absatz 2 (Integrationshilfen) in das Berliner Hochschulgesetz - BerlHG - müssen nicht-studienbezogene Leistungen als Eingliederungshilfe (Hilfe in besonderen Lebenslagen) nach §§ 63 ff. SGB XII beim Sozialamt beantragt werden. Zum Beispiel:

 

Zuständig für die studienbezogenen Leistungen der Integrationshilfen, die nicht den Lebensunterhalt, die Miete und den medizinischen Bereich betreffen, ist das Berliner Studentenwerk mit seiner Behindertenberatung.

 

 

Widerspruch, Klage und vorläufiger Rechtsschutz

Wer mit einem Bescheid vom Sozialamt nicht einverstanden ist, muss innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Danach ist für eine Klage das Verwaltungsgericht zuständig. In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Jeder kann sich hier selbst verteidigen oder eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. In den nächsten Instanzen besteht Anwaltszwang. Genaueres regelt § 67 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Wer wenig Geld hat und einen Anwalt braucht, der kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen (Antrag beim Amtsgericht des Wohnbezirks stellen oder beim Anwalt). Gerichtskosten fallen nicht an. Desweiteren kann beim Prozessgericht ein Antrag auf Prozesskostenbeihilfe gestellt werden.

Duldet die Sache keinen Aufschub, sollte vorläufiger Rechtsschutz beim Prozessgericht beantragt werden (Antrag auf einstweilige Anordnung / Verfügung).

Literatur

 

 

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