DEUTSCHE GESETZESCHRIFTG |  ARTIKEL 2
 Gesetz zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung

[ Artikel 1 < | > Artikel 3 ]

Art. 2 Anwendung des Geschmacksmustergesetzes

(1) Für neue und eigentümliche typographische Schriftzeichen wird Musterschutz nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) mit folgenden Maßgaben gewährt:

1. Als typographische Schriftzeichen gelten Sätze der Muster von

a) Buchstaben und Alphabeten im engeren Sinne mit Zubehör wie Akzenten und Satzzeichen,

b) Ziffern und anderen figürlichen Zeichen, wie konventionellen Zeichen, Symbolen und wissenschaftlichen Zeichen,

c) Ornamenten, wie Einfassungen, Fleurons und Vignetten,

die dazu bestimmt sind, Texte durch graphische Techniken aller Art herzustellen.

2. Die Neuheit und Eigentümlichkeit der typographischen Schriftzeichen werden durch ihren Stil oder Gesamteindruck bestimmt.

3. Rechtswidrig nachgebildete oder rechtswidrig verbreitete typographische Schriftzeichen dürfen nicht zur Herstellung von Texten benutzt werden, die zur gewerbsmäßigen Verbreitung bestimmt sind.

4. Der Schutz der typographischen Schriftzeichen beginnt mit der Anmeldung und dauert zehn Jahre. Der Urheber kann die Verlängerung der Schutzdauer um jeweils fünf Jahre oder ein Mehrfaches davon bis auf höchstens fünfundzwanzig Jahre verlangen. Mit der Anmeldung von typographischen Schriftzeichen ist die Anmeldegebühr nach § 8c Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes mit der Maßgabe zu entrichten, daß sie sich um den Betrag der für die Verlängerung vom sechsten bis zehnten Schutzjahr im Tarif vorgesehenen Gebühr erhöht; das gleiche gilt im Falle der Aufschiebung der Bekanntmachung für die Gebühr nach § 8b Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes.

5. Das Musterregister für typographische Schriftzeichen wird vom Deutschen Patentamt geführt. Mit der Anmeldung zur Eintragung in das Musterregister sind eine Abbildung der typographischen Schriftzeichen und ein mit ihnen hergestellter Text von mindestens drei Zeilen beim Deutschen Patentamt niederzulegen. Die Bezeichnung der typographischen Schriftzeichen wird, wenn sie vom Urheber angegeben wird, neben der Geschäfts- oder Fabriknummer oder, falls eine solche Nummer nicht angegeben ist, an ihrer Stelle in das Musterregister eingetragen.

6. (Eine internationale Hinterlegung und Eintragung auf Grund des Wiener Abkommens vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Anmeldung und Niederlegung nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes und dieses Gesetzes. Auf Grund der Notifikation durch das Internationale Büro werden im Musterregister die Angaben eingetragen, die nach deutschem Recht in das Musterregister einzutragen sind; außerdem ist auf die internationale Hinterlegung hinzuweisen.)

(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und Niederlegung von typographischen Schriftzeichen und über die Führung des Musterregisters zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.