DEUTSCHE GESETZESCHECKG |  ARTIKEL 31
 Scheckgesetz

[ Artikel 30 < | > Artikel 32 ]

Art. 31

(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

(2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.1