Scheckgesetz |
[ Artikel 17 | Artikel 19 ] Art. 18 (1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung. (2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird. |