Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz |
[ § 38 | § 40 ] § 39 Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen. |