DEUTSCHE GESETZERUSG |  § 39
 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

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§ 39

Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen.