DEUTSCHE GESETZEGMBHG |  § 59
 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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§ 59

Die Versicherung nach § 57 Abs. 2 ist nur gegenüber dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft abzugeben. Die Urkunden nach § 57 Abs. 3 Nr. 1 und § 58 Abs. 1 Nr. 4 sind nur bei dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen.