DEUTSCHE GESETZEGMBHG |  § 57J
 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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§ 57j

Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.