DEUTSCHE GESETZEGMBHG |  § 57G
 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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§ 57g

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57 entsprechend anzuwenden.