DEUTSCHE GESETZEGMBHG |  § 56A
 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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§ 56a

Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital und die Bestellung einer Sicherung findet § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 entsprechende Anwendung.