DEUTSCHE GESETZEGMBHG |  § 51B
 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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§ 51b

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.