DEUTSCHE GESETZEGMBHG |  § 40
 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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§ 40

(1) Die Geschäftsführer haben jährlich im gleichen Zeitpunkt, in dem der Jahresabschluß zum Handelsregister einzureichen ist, eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Sind seit Einreichung der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschaft und des Umfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten, so genügt die Einreichung der entsprechenden Erklärung.

(2) Eine Liste mit dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Inhalt haben die Geschäftsführer unverzüglich zum Handelsregister einzureichen, sobald sich alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters vereinigt haben.