DEUTSCHE GESETZEGMBHG |  § 1
 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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§ 1

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.