Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik |
[ § 30 | § 32 ] § 31 Zuständige Behörden Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. |