DEUTSCHE GESETZEGENTECHG |  § 31
 Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik

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§ 31 Zuständige Behörden

Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.