DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 2A
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 2a

(1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen öffentlichen Fernmeldeverkehrs das Verfahren für die Zulassung von Endeinrichtungen und Funkanlagen zu regeln. Die Zulassung setzt voraus, daß durch die Anschaltung oder den Betrieb der zuzulassenden Einrichtung weder Übertragungswege der Deutschen Bundespost TELEKOM noch Endeinrichtungen und Personen geschädigt oder gefährdet werden, je nach Verwendungsart der Einrichtung die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen der jeweiligen Telekommunikationsdienste erfüllt und insbesondere beim Betrieb von Funkanlagen vermeidbare Störungen anderer oder durch andere ausgeschlossen sind. Die Funktionsweise oder die vorgesehene Verwendung der Fernmeldeeinrichtung muß dem geltenden Fernmelderecht entsprechen.

(2) Soweit es zur Vermeidung von Störungen und Gefährdungen des öffentlichen Fernmeldeverkehrs erforderlich ist, dürfen private Endeinrichtungen nur von Personen errichtet, geändert und instand gehalten werden, die aufgrund ihrer Sach- und Fachkunde sowie Geräteausstattung für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind. Als Voraussetzungen für die Zulassung können ein geeigneter Berufsabschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM sowie des Fernmelderechts und eine für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert werden. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche privaten Endeinrichtungen nur von zugelassenen Personen errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzulassung im einzelnen zu regeln. Die Zulassung kann insbesondere widerrufen werden, wenn sich aus der Ausführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit der zugelassenen Person ergibt.

(3) In den Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist die Zulassung zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Zulassungsbehörde ist das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen.

(4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, in den Verordnungen nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Gebührensätze und die Erstattung von Auslagen festzulegen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Daneben kann der wirtschaftliche Wert für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(5) Diese Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.