DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 13
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 13

Die Vorschriften über die Beschlagnahme von Telegrammen bei der Deutschen Bundespost TELEKOM gelten entsprechend für Telegramme im Gewahrsam einer nicht der Deutschen Bundespost TELEKOM gehörenden deutschen Telegrafenanstalt, die mit der Deutschen Bundespost TELEKOM unmittelbar oder durch Vermittlung eines Dritten über beförderte Telegramme abrechnet. Das gleiche gilt für Telegramme im Gewahrsam des Dritten, der die Abrechnung vermittelt.