DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 10
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

[ § 9 < | > § 11 ]

§ 10

(1) Vorbehaltlich der durch Bundesgesetz festgestellten Ausnahmen ist jeder, der eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Fernmeldeanlage betreibt, beaufsichtigt, bedient oder sonst bei ihrem Betrieb tätig ist, zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Unter dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen auch die Mitteilungen, die auf den für den öffentlichen Verkehr bestimmten Funkanlagen befördert oder zur Beförderung auf ihnen aufgegeben worden sind. Der Schutz erstreckt sich auch auf die näheren Umstände des Fernmeldeverkehrs, insbesondere darauf, ob und zwischen welchen Personen ein Fernmeldeverkehr stattgefunden hat.

(2) (weggefallen)

(3) Befindet sich die Fernmeldeanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber dem Führer des Fahrzeugs oder seinem Stellvertreter.