DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 7G
 Einkommensteuergesetz

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§ 7g Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Föderung kleiner und mittlerer Betriebe

(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts

a) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr als 240.000 Deutsche Mark beträgt

und

b) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbesteuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr als 500.000 Deutsche Mark beträgt und

2. das Wirtschaftsgut

a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt und

b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Ist ein Einheitswert des Betriebs für steuerliche Zwecke außerhalb dieser Vorschrift nicht festzustellen, tritt an seine Stelle der Wert des Betriebs, der sich in entsprechender Anwendung der §§ 95 bis 109a des Bewertungsgesetzes zum Ende des dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorangehenden Wirtschaftsjahrs ergeben würde.