DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 42E
 Einkommensteuergesetz

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§ 42e Anrufungsauskunft

Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.