DEUTSCHE GESETZEEHEG |  § 8
 Ehegesetz

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§ 8 Wartezeit.

(1) Eine Frau soll nicht vor Ablauf von zehn Monaten nach der Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe eingehen, es sei denn, daß sie inzwischen geboren hat.

(2) Von dieser Vorschrift kann der Standesbeamte Befreiung erteilen.