DEUTSCHE GESETZEDEPOTG |  § 9
 Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

[ § 8 < | > § 9a ]

§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung

§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.