Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren |
[ § 8 | § 9a ] § 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung § 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen. |