DEUTSCHE GESETZEDEPOTG |  § 37
 Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

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§ 37 Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung *)

Ein Kaufmann, der einer Vorschrift der §§ 2 und 14 oder einer sich aus den §§ 18 bis 24, 26 und 43 ergebenden Pflicht zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und wenn durch die Zuwiderhandlung ein Anspruch des Berechtigten auf Aussonderung der Wertpapiere vereitelt oder die Durchführung eines solchen Anspruchs erschwert wird.