DEUTSCHE GESETZEDEPOTG |  § 31
 Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

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§ 31 Eigenhändler, Selbsteintritt

Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausführt.