DEUTSCHE GESETZEDEPOTG |  § 29
 Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

[ § 28 < | > § 30 ]

§ 29 Verwahrung durch den Kommissionär

Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.