DEUTSCHE GESETZEDEPOTG |  § 27
 Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

[ § 26 < | > § 28 ]

§ 27 Verlust des Provisionsanspruchs

Der Kommissionär, der den in § 26 ihm auferlegten Pflichten nicht genügt, verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrags Provision zu fordern (§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs).