DEUTSCHE GESETZEDEPOTG |  § 17
 Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

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§ 17 Pfandverwahrung

Werden einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.