DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 34
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 34 Satzung

Die Satzung der Deutschen Bundesbank wird vom Zentralbankrat beschlossen. Sie bedarf der Zustimmung der Bundesregierung und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das gilt auch für Satzungsänderungen.